Satzung des Turnvereins 1862 Helmbrechts e.V.

  

Inhaltsübersicht

 

  

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2       Zweck des Vereins

§ 3       Mitgliedschaft

§ 4       Mitgliedsbeiträge

§ 5       Organe

§ 6       Vorstand

§ 7       Verwaltungsrat

§ 8       Ausschüsse

§ 9       Ältestenrat

§ 10     Mitgliederversammlung

§ 11     Kassenprüfer

§ 12     Abteilungen

§ 13     Ordnungen

§ 14     Auflösung des Vereins

 

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Turnverein 1862 Helmbrechts e.V.“. Er hat seinen Sitz in Helmbrechts und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hof (VR 296) eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und seiner Fachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2       Zweck des Vereins

 

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von Turn-, Sport- und Spielübungen

  • Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen und des Vereinsheims

  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

     

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

     

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

     

    Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

    Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen begünstigt werden.

     

    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

     

     

    § 3       Mitgliedschaft

     

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ebenso juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.
    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich auf dem durch den Verein bereitgestellten Formblatt zu stellen. Aufnahmeanträge Geschäftsunfähiger und beschränkt Geschäftsfähiger bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung verpflichten sich diese, fällige Mitgliedesbeiträge zu begleichen.
    Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
    Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Beschwerde gegen die Entscheidung an den Ältestenrat zu. Dieser entscheidet endgültig.

    Jedes Mitglied hat das Recht, an sämtlichen Übungsstunden des Vereins und seinen Abteilungen teilzunehmen und dem Vorstand Wünsche und Anträge durch schriftliche Eingaben vorzulegen.
    Aus dem Erwerb der Mitgliedschaft erwächst die Pflicht, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und zur Förderung des Vereinszwecks tätig mitzuarbeiten sowie Ansehen und Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.
    Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten sowie den Übungsleitern Folge zu leisten.

    Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen sowie für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
    Vereinsmitglieder haften nicht für Schäden, die anderen Vereinsmitgliedern aus einem fahrlässigen Verhalten während des Sportbetriebs entstehen. Ebenso ist eine Haftung für bei der Erfüllung von Mitgliedschaftspflichten fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

  2. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds
    b) durch Austritt aus dem Verein
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
    d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

    zu b):

    Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Maßge- bend ist der Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand.
    Bei nicht voll geschäftsfähigen Mitgliedern bedarf die Austrittserklärung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Einer Bestätigung der Kündigung bedarf es nicht.

    zu c):


    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck bzw. satzungsgemäße Verpflichtungen verstößt oder sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat

  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

  • wegen grob unsportlichen Verhaltens

  • wegen böswilliger Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum oder Vereinsanlagen.


    Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Ausschluss möglich. Über den Antrag auf Wiederaufnahme entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

     

    Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Verwaltungsrat unter den vorstehend genannten Voraussetzungen auch durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,-- €  und/oder mit Sperre von längstens einem Jahr für die Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins gemaßregelt werden.

     

    Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.

     

Gegen den Beschluss des Verwaltungsrats ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten ordentlichen Hauptversammlung, sofern vorher keine außerordentliche stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Verwaltungsrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

 

zu d):


Die Streichung aus der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht besonders bekannt zu geben.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind sämtliche im Besitz befindlichen vereinseigenen Gegenstände und Unterlagen innerhalb von 2 Wochen an den Verein zurückzugeben. Es besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 4       Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt. Zusätzlich können Gebühren, Umlagen, sowie durch die Mitglieder zu leistende Dienste beschlossen werden.

 

Daneben können von den Mitgliedern einer Abteilung Abteilungsbeiträge festgelegt werden. Das Beschluss- und Einzugsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Finanzordnung des Vereins.

 

Der Vorstand kann in sozial geeigneten Fällen Beiträge, Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

Nähere Bestimmungen zur Beitragspflicht sind in der Finanzordnung und der Beitragsordnung des Vereins niedergelegt.

 
 

§ 5       Organe

 

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand

  2. der Verwaltungsrat

  3. die Ausschüsse

  4. der Ältestenrat

  5. die Mitgliederversammlung.


    Die Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats, der Ausschüsse und des Ältestenrats haften nicht für Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung entstanden sind und nur auf einem fahrlässigen Verhalten beruhen.

     

     

    § 6       Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • dem 3. Vorsitzenden

  • dem 1. Kassier

  • dem 2. Kassier

  • dem Schriftführer

  • bis zu zwei Beiräten zur Beratung und Mithilfe bei allen Vorstandsangelegenheiten.
    Die Zahl der Beiräte wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, von denen jeder allein zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
    Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
    Wird nur ein Vorstandsmitglied gewählt, so ist dieses allein vertretungsberechtigt.

  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung je auf die Dauer von zwei Jahren, wobei der 1. und der 3. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassier sowie der 2. Kassier und der Schriftführer gleichlaufende Amtszeiten haben müssen.

  3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

  4. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Verwaltungsrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
    Ausgeschiedenen wählen.

  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, so weit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Vertretung des Vereins nach außen

    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Verwaltungs- und des Ältestenrates

    3. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

    4. die Leitung der Mitgliederversammlung

    5. die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr

    6. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern

    7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

Der Vorstand kann Teile der Geschäftsführung auf Dritte übertragen.

Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Vorstands wird durch Geschäftsverteilungsplan oder durch Geschäftsordnung geregelt. Diese werden vom Vorstand eigenverantwortlich aufgestellt und mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

  1. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
    Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

    Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

    Die Eintragungen müssen enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung
  • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
  • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

    Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage beim Protokoll zu verwahren.

     

  1. Für den Gesamtverein wird die Vereinshauptkasse durch den 1. Kassier zusammen mit dem 2. Kassier verwaltet.
    Alle Kassen werden gemäß der Finanzordnung des Vereins verwaltet.

 

§ 7       Verwaltungsrat

 

  1. Dem Verwaltungsrat gehören an:

  • der gesamte Vorstand im Sinne des § 6 der Satzung
  • die Leiter der Abteilungen
  • ein Sprecher des Ältestenrates
  • ein Sprecher der Vereinsjugend
  • der Archivar
  • der Führer der Mitgliederdatei
  • bis zu drei weitere Personen als Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete.

Die Leiter der Abteilungen werden durch die Mitglieder der jeweiligen Abteilung, der Sprecher des Ältestenrats wird durch den Ältestenrat gewählt.
Die übrigen Mitglieder (Sprecher der Vereinsjugend, Archivar, Führer der Mitgliederdatei, Beisitzer) werden vom Vorstand bestellt und abberufen.

  1. Dem Verwaltungsrat obliegt neben den in den anderen Bestimmungen dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere die Aufgabe, die Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Vorstand heran zu tragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung zu sorgen.

  2. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sollen mindestens zweimal im Jahr vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden.
    Der Verwaltungsrat muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Verwaltungsratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Verlangens entsprochen, kann der Verwaltungsrat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.

    Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Verwaltungsrats, das dieser dazu bestimmt, geleitet.
    Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
    Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

     

    § 8       Ausschüsse

     

    Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bestellen und die Aufgaben der Ausschüsse festzulegen, so weit nach der Satzung für diese Aufgaben kein anderes Vereinsorgan zuständig ist.

    Derzeit sind gebildet:

  • der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

  • der Ausschuss für Projekte (Veranstaltungen)

  • der Wirtschaftsausschuss (Gaststätte)

     

    Entscheidungen in den Ausschüssen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

     

     

    § 9       Ältestenrat

     

In den Ältestenrat werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren Mitglieder berufen, die mehr als 15 Jahre Mitglied des Vereins sind oder mindestens zwei Wahlperioden ein Amt im Verein wahrgenommen haben.

Die Mitglieder des Ältestenrats sollen mindestens 40 Jahre alt sein und noch am Vereinsgeschehen teilnehmen; die Zahl der Mitglieder soll zwischen 5 und 10 liegen.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht dem Ältestenrat angehören.

Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der dem Verwaltungsrat angehört.

 

Aufgabe des Ältestenrates ist

  • die Beobachtung des Vereinsgeschehens und die Kontrolle der Vorstandschaft

  • die Pflege der Tradition

  • die Beantragung von Verbesserungen

  • die Vertretung des Vereins bei Geburtstagen und Jubiläen in Absprache mit dem Vorstand

  • die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags

  • die Schlichtung von Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern

  • die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten.

     

     

    § 10     Mitgliederversammlung

     

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht dem Vorstand oder anderen Organen des Vereins obliegen.

    Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsprüfungsberichts,
      Entlastung des Vorstands

    3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (mit Ausnahme von Abteilungsbeiträgen), von Gebühren, Umlagen und zu leistenden Diensten

    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Ältestenrats und der Kassenprüfer

    5. Änderungen der Satzung und der Beitragsordnung

    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

    7. Entscheidung über die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats im Zusammenhang mit Ausschlüssen aus dem Verein oder sonstigen Maßregeln gegen Mitglieder

    8. Auflösung des Vereins.

       

  2. a)   Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand oder der Ältestenrat mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt

  • ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt

  • ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats schriftlich unter Angabe identischer Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

     

b)   Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Die Einberufung hat durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung (Frankenpost bzw. Rechtsnachfolger) zu erfolgen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können Anträge unter Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zugelassen werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
    Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter.
    Die Abstimmung kann durch Handzeichen erfolgen, sie muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr. Bei Beschlüssen über Umlagen, Gebühren oder Beiträge sind nur volljährige Vereinsmitglieder stimmberechtigt.
    Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Dies gilt nicht für die in § 14 dieser Satzung beschriebenen Entscheidungen.

  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
    Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.

  7. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter durch Ziehung eines Loses.

  8. Zu wählende Personen werden grundsätzlich einzeln gewählt.
    Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können die Wahlen auch gemeinsam im Wege der Blockwahl erfolgen, wenn die Zahl der Bewerber die Zahl der freiwerdenden Ämter nicht übersteigt.

  9. Scheidet eine gewählte Person aus, ist nicht automatisch die Person mit den zweitmeisten Stimmen Nachfolger, sondern es ist in der nächsten Mitgliederversammlung neu zu wählen.

    3. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


    Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung

  • Name des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers

  • die Zahl der erschienenen Mitglieder

  • die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

  • die Tagesordnung

  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen) sowie die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge

  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

     

     

    § 11     Kassenprüfer

     

    Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung je auf die Dauer von zwei Jahren.

    Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassen und der Buchführung des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.

     

    Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

     

     

    § 12     Abteilungen

     

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden mit Genehmigung des Vorstands Abteilungen gebildet. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrats das Recht zu, in ihrem sportlichen Bereich tätig zu sein. Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen angehören.

     

  2. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird.
    Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB und sind berechtigt, in Angelegenheiten der Abteilung für den Verein zu handeln.
    Verpflichtungen des Vereins, die den Betrag von 250 € übersteigen, dürfen nicht begründet werden.

     

  3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Sie sind an die Weisungen des Vorstands gebunden.

  4. Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge zu erheben. Nähere Bestimmungen hierzu sind in der Finanzordnung niedergelegt.

 

  1. Die Mitglieder einer Abteilung können neben dem Abteilungsleiter weitere Personen, die dem Verein angehören müssen, mit Abteilungsaufgaben betrauen, soweit die Aufgaben nicht zentral vom Verein wahrgenommen werden. Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungs- und Spielordnungen aufzustellen. Über diese beschließen die Mitglieder der Abteilung. Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt, an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht den Vorstandsmitgliedern nur zu, wenn sie der Abteilung angehören.
    Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern im Verwaltungsrat zu beantragen oder anzuregen.

     

     

    § 13     Ordnungen

     

    Der Verein kann sich Ordnungen (Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung, Jugendordnung und erforderlichenfalls weitere Ordnungen) geben.

     

    Für Erlass und Inhalt der Ordnungen sind die folgenden Vereinsorgane zuständig:

  • der Vorstand für die Geschäftsordnung

  • die Mitgliederversammlung für die Beitragsordnung

  • der Verwaltungsrat für alle weiteren Ordnungen des Vereins.

     

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

     

     

    § 14     Auflösung des Vereins

     

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Turnvereins 1862 Helmbrechts e.V.“ stehen.


Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Verwaltungsrat es mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat.

Die erforderliche Stimmenmehrheit für die Auflösung ergibt sich aus § 10 Ziffer 2 h) dieser Satzung.

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 30% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Helmbrechts mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden.

 

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

 


 

 

Bestätigungsvermerk:

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 3.11.2001 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 20.3.2015 geändert. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.