Beitragsordnung des Turnvereins 1862 Helmbrechts e.V.


Beitragsordnung des TV 1862 Helmbrechts e.V.

 

in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 5. April 2019

  

Inhaltsübersicht

1.      Mitgliedsbeiträge

2.      Meldung durch die Abteilungen

3.      Besondere Bestimmungen

4.      Finanzordnung

5.      Inkrafttreten

 

 

§ 1   Mitgliedsbeiträge

 

Der TV 1862 Helmbrechts e.V. erhebt Mitgliedsbeiträge gemäß § 4 der Vereinssatzung.

Diese werden auf die nachstehend genannten Jahres-Beträge festgesetzt:

 

Erwachsene aktiv

82 €

Erwachsene passiv

57 €

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

57 €

 

 

 

Familien

 

 

2 Erwachsene,

1 Kind/Jugendl.

Ermäßigung des Jahresbeitrags für die jeweiligen Einzelpersonen um 35 %

2 Erwachsene,

2 Kinder/Jugendl.

Ermäßigung des Jahresbeitrags für die jeweiligen Einzelpersonen um 45 %

2 Erwachsene,

3 und mehr Kinder/Jugendl.

Ermäßigung des Jahresbeitrags für die jeweiligen Einzelpersonen um 50 %

 

 

 

Ehrenmitglieder

50 €

 

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird automatisch der Beitrag für Erwachsene eingezogen.

Mindestens 3 Mitglieder einer im gleichen Haushalt lebenden Familie gelten als Familie. Diese Regelung gilt für max. 2 Erwachsene und deren minderjährige Kinder.

Es muss für jedes Familienmitglied ein gesonderter Aufnahmeantrag gestellt werden.

Die Familienmitgliedschaft eines Kindes/eines Jugendlichen endet mit Vollendung seines 18. Lebensjahres. Bei Wegfall des Anspruches auf Familienbeitrag ist für jedes Mitglied der volle Beitrag fällig.

Mitgliedern, für die eine Kindergeldberechtigung besteht (z. B. Schüler, Auszubildende), kann längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Beitrag für Kinder/Jugendliche oder der Verbleib in der Familienmitgliedschaft gewährt werden.

Für den Nachweis einer Ermäßigung gilt § 3 dieser Beitragsordnung.

 

Der Vorstand kann gemäß § 4 der Satzung in sozial geeigneten Fällen Beiträge, Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Der Erhebung von Abteilungsbeiträgen richtet sich nach § 4 der Satzung und §§ 15, 16 der Finanzordnung.

 

§ 2   Meldung durch die Abteilungen

 

Die Abteilungsleiter erhalten vom Verwalter der Mitgliederdatei zum Zwecke der Mitgliederkontrolle jährlich eine Aufstellung der in der Abteilung gemeldeten Mitglieder.

Zur Beitragsfeststellung sind durch die Abteilungsleiter bis spätestens 31.12. eines jeden Jahres dem Vorstand die in der Abteilung aktiven Mitglieder mitzuteilen.

Wird diese Frist versäumt, erfolgt der Einzug der Beiträge von allen Mitgliedern der Abteilung in Höhe der jeweiligen Beiträge für aktive Mitglieder.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die keine Leistungen oder Sportstätten des Vereins aktiv nutzen und vom Abteilungsleiter nicht als aktiv gemeldet werden.

Der die Übungen eines Kleinkindes unterstützende bzw. mitwirkende Erwachsene bei Übungsstunden für Kinder muss aus versicherungstechnischen Gründen als passives Mitglied gemeldet werden und zahlt somit den Passivbeitrag, sofern er nicht selbst in einer anderen Abteilung aktiv ist.

 

§ 3   Besondere Bestimmungen

 

    1. Nimmt ein Mitglied für sich Beitragsermäßigungen in Anspruch, so hat es das Vorliegen der Voraussetzungen durch geeignete Belege nachzuweisen. Nimmt das Mitglied den verminderten Beitrag auch für das Folgejahr in Anspruch, so hat es bis spätestens zum 31.12. eines Kalenderjahres entsprechende Nachweise zu übergeben. Wird diese Frist nicht beachtet, so hat das Mitglied im Folgejahr den regulären Beitrag zu entrichten.

       

    2. Bei Eintritt eines Neumitgliedes in den Verein wird ein halber Jahresbeitrag nach § 1 erhoben, wenn der Beitritt in der zweiten Jahreshälfte erfolgt.

       

    3. Bei Mitgliedschaften ohne Einzugsermächtigung wird zusätzlich zum Beitrag eine Verwaltungsgebühr von 5 € pro Jahr erhoben. Für Mitglieder, die den Jahresbeitrag bis zum 28.02. des Jahres ohne Aufforderung bezahlt haben, entfällt die Verwaltungsgebühr.

      Für Mitglieder, die zur Zahlung des Beitrages gemahnt werden müssen, fällt eine Mahngebühr von 10 € an, die der Beitragsschuld zugerechnet wird.

       

      Bei Nichtzahlung trotz Mahnung kann das Mitglied gemäß § 3 Ziff. 2 d der Satzung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.


       

§ 4   Finanzordnung

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, im Rahmen einer Finanzordnung Einzelheiten zur Erhebung der Beiträge nach § 4 der Satzung zu regeln, insbesondere die Fälligkeit, das Erhebungsverfahren u.ä., soweit nicht bereits in dieser Beitragsordnung eine Regelung getroffen wurde.

 

§ 5   Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt in der geänderten Fassung am 1.1.2020 in Kraft.

 

Helmbrechts, den 05.04.2019

Der Vorstand:

gez. Frank Biller                       gez. Peter Wittholz                gez. Achim Riedel

(1. Vorsitzender)                        (2. Vorsitzender)                    (3. Vorsitzender)